Allgemeine Einkaufsbedingungen

Federnwerke J.P.Grueber GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemein

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Auftragnehmer“ genannt), auch wenn sie bei späteren Vorgängen oder Verträgen nicht erwähnt werden. Der Einbeziehung von allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr- und/oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge, in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde schriftlich zugestimmt. Aus der Annahme der Ware oder Dienstleistung kann nicht auf die Wirksamkeit anderer Bedingungen geschlossen werden.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftragnehmer, es sei denn, dass wir einer anderen Geltung schriftlich zustimmen.

§ 2 Bestellungen, Vereinbarungen

  1. Bestellungen sind nur insoweit gültig, als wir sie schriftlich erteilt haben. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.Mit der Annahme erkennt der Auftragnehmer an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Unterlagen über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen sind wir an diese nicht gebunden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen. Bestellungsannahmen sind uns schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt.
  3. Änderungen bzw. Erweiterungen des Vertragsumfanges, deren Erforderlichkeit erst bei Vertragsdurchführung erkennbar werden, zeigt der Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich an. Die Änderungen bzw. Erweiterungen werden erst mit unserer schriftlichen Zustimmung rechtswirksam. Unsere Änderungswünsche wird der Auftragnehmer innerhalb von 10 Werktagen auf mögliche Konsequenzen hin überprüfen und uns das Ergebnis schriftlich mitteilen. Hierbei sind insbesondere Auswirkungen auf die Kosten sowie den Zeit- und Terminplan aufzuzeigen. Entscheiden wir uns für die Durchführung der Änderungen, werden die Vertragsparteien den Vertrag entsprechend schriftlich anpassen.
  4. Die Einschaltung von Sub-Unternehmern bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Setzt der Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung Sub-Unternehmer ein, haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Leistung anderer Unternehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Lieferfrist

  1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Die Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Innerhalb der Lieferfrist muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein.
  2. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Auftragnehmer Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, der Vormaterialversorgung oder ähnlicher Umstände hat, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern, hat uns der Auftragnehmer darüber zu unterrichten.
  3. Sobald für den Auftragnehmer Grund zu der Annahme besteht, dass er die Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringen kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. Die uns durch den Verzug- und/oder eine anderweitige Eindeckung -entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Sollten wir uns trotz Terminverzögerung zur Annahme von Ware bereit erklären, gehen die zusätzlichen Kosten für Luft-, Expressfrachtgut usw. zu Lasten des Auftragnehmers
  5. Bei Lieferung vor Fälligkeit kann die Annahme bei Vorliegen berechtigter betrieblicher Belange (z.B. fehlender Lagerkapazität) verweigert werden oder eine Einlagerung zu Lasten des Auftragnehmers erfolgen (s. auch § 5 – Zahlung, Preise). Im Falle einer berechtigten Annahmeverweigerung wird hierdurch kein Annahmeverzug ausgelöst. Eine vorzeitige Andienung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit der vereinbarten Zahlung.
  6. Sind Abruflieferungen vereinbart, werden Abrufe verbindlich, wenn der Auftragnehmer nicht unverzüglich widerspricht.

§ 4 Versand, Verpackung, Gefahrübergang

  1. Der Versand von uns bestellter Waren erfolgt grundsätzlich frei unserem Werk, einschl. Verpackung und Versicherung. Sofern schriftlich vereinbart ist, dass ausnahmsweise wir die Fracht zu tragen haben, so hat der Auftragnehmer die von uns vorgeschriebene Beförderungsart und den Transporteur zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Ist ausnahmsweise schriftlich bestimmt, dass wir die Verpackung zu tragen haben, so ist diese durch den Auftragnehmer zum Selbstkostenpreis zu berechnen.
  2. Die Gefahr gehterstbei Eintreffen der Ware in unserem Geschäftsbetriebund mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über. Dies gilt auch, wenn wir aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung die Kosten des Versandes im Einzelfallübernommen haben oder die Lieferung „ab Werk“ erfolgt.
  3. Jeder Warensendung ist ein Lieferschein beizufügen. Unsere Bestelldaten sind auf allen Versandpapieren zu wiederholen. Kosten, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
  4. Teillieferungen sind nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.
  5. Die Annahme von Waren erfolgt stets unter Vorbehalt hinsichtlich Güte, Beschaffenheit und Menge. Prüfung von Waren im Werk oder Lager des Auftragnehmers gilt weder als Lieferung noch als Annahme. Mehr- oder Minderlieferungen über den vereinbarten Satz hinaus, auch bei eventuellem Vorbehalt in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, werden nicht anerkannt.
  6. Kommt die Verpackung in beschädigtem Zustand an, sind wir berechtigt, die Annahme der Sendung ohne Prüfung des Inhalts zu verweigern. Die Rücksendung erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Auftragnehmers.
  7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor Annahme eines Auftrages zu prüfen, ob die in der Bestellung genann-ten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter (z.B. als Farben, Lacke, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unsinformieren, die jeweils aktuellen, national und international gültigen Vorschriften (z.B. GefStoffV, GGVS, GGVSee, BioStoffV, UN/ICAD, IATA, EVO/RID, KVO/ADR) sowie eventuell abweichende oder zusätzliche Vorschriften des Empfangslandes beachten und uns die notwendigen Erklärungen (z.B. die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter) korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet schnellstmöglich zusenden.

§ 5 Zahlung, Preise

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindendund versteht sich einschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Vereinbarte Preise sind Festpreise, sofern der Auftragnehmer sie nicht absenkt. Andere Handhabungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  2. Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
  3. Zahlungen erfolgen erst nach vollständigem Eingang mangelfreier Ware und der Rechnung, bedeuten jedoch grundsätzlich keine Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der Ware. Bei schriftlich vereinbarten Teillieferungen gilt dies entsprechend.
  4. Der Auftragnehmerdarf seine Ansprüche gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abtreten. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Für Abtretungen, die aufgrund eines vom Auftragnehmer mit seinem Vorlieferanten vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt unsere Zustimmung als von vornherein erteilt mit der Maßgabe, dass uns eine Aufrechnung auch mit nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen gestattet ist. Wir dürfen unsere Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer jederzeit mit unseren Forderungen gegen den Auftragnehmer verrechnen.
  5. Soweit wir den Versicherungsschutz übernommen haben, dürfen Versicherungskosten des Auftragnehmers nicht Bestandteil des Kaufpreises sein.
  6. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers gefährdet wird, so können wir die Zahlung verweigern und dem Auftragnehmer eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Auftragnehmers oder fruchtlosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen

§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns den Besitz und das Eigentum an der Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
  2. Der Auftragnehmer garantiert, dass die Lieferung/Leistung mangelfrei, zum vereinbarten Zweck tauglich ist und die in der Bestellung vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Bei Verschleißteilen garantiert der Auftragnehmer, dass diese mindestens die übliche Zahl an Betriebsstunden mangelfrei überstehen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Lieferung/Leistung insbesondere den Regeln der Technik und dem Stand der Wissenschaft, den vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften erlassenen Richtlinien sowie den zutreffenden EU-Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz entspricht und dass er alle für die Produktgattung vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen erfolgreich absolviert hat.
  3. Der Auftragnehmer gewährleistet des weiteren, dass die Sache nicht fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist. Er hat die erforderlichen Angaben zu machen, damit eine Gefahr, die von dem Produkt während der üblichen oder zu erwartenden Gebrauchsdauer ausgeht, von dem Besteller beurteilt werden und dieser sich dagegen schützen kann; er hat des weiteren den Eigenschaften des Produkts angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine von dem Produkt ausgehende Gefahr zu erkennen und diese abzuwehren; dies gilt auch für Produkte, die bereits zuvor in den Verkehr gebracht worden sind.
  4. Die gelieferten Waren werden von uns innerhalb einer angemessenen Frist auf äußere Unversehrtheit und Vollständigkeit untersucht. Die Anzeige offenkundiger Mängel erfolgt unverzüglich, spätestens aber 6 Wochen nach Wareneingang. Hinsichtlich verborgener Mängel erfolgt die Anzeige unverzüglich nach deren Entdeckung.
  5. Bei Mängeln der gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung verlangen. In Eilfällen können wir eine Mängelbeseitigung auf Kosten des Auftragnehmersauch selbst vornehmen. Bleibt eine von uns gewünschte Mängelbeseitigung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist erfolglos, so können wir Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Unsere weitergehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche auch für Folgeschäden werden dadurch nicht berührt. Insbesondere können wir Ersatz der uns durch die Prüfung entstehenden Kosten verlangen, wenn wir durch das überdurchschnittliche Auftreten von Fehlern gezwungen sind, eine über die übliche Stichprobenkontrolle hinausgehende Eingangskontrolle durchzuführen.
  6. Beanstandete Ware können wir entwederauf Kosten des Auftragnehmersin Verwahrung halten oder sie zu Lasten und auf Gefahr des Auftragnehmers an ihn zurücksenden. An dem Tage, an dem die Mitteilung über die Rücksendung der beanstandeten Ware versandt wird, geht das Eigentumsrecht wieder auf den Auftragnehmer über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass wir die Ware für den Auftragnehmer verwahren. Mängel, die erst bei der Be- oder Verarbeitung der Ware oder bei ihrem Gebrauch bemerkt werden, berechtigen uns, auch die nutzlos aufgewendeten Kosten ersetzt zu verlangen.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang auf uns. Für Waren, die für einen Weiterverkauf – auch in Verbindung mit unseren Fertigprodukten – bestimmt sind, beginnt diese Frist mit Abnahme durch unseren Kunden. Sie läuft höchstens 60 Monate ab Annahme durch uns. Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für das nachgebesserte Teil bzw. für die ersetzte Ware neu zu laufen.
  8. Bei Lohnaufträgen hat der Auftragnehmer größte Sorgfalt walten zu lassen und sich genau an unsere Anweisungen zu halten. Bei Unklarheiten oder in Zweifelsfällen ist unbedingt Rücksprache mit uns zu nehmen. Mit der Annahme eines Lohnauftrages bestätigt der Auftragnehmer, dass er aufgrund seiner maschinellen Einrichtungen in der Lage ist, die von uns verlangten Anforderungen zu erfüllen.
  9. Soweit die Lieferung für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, findet §377 HGB mit folgenden Besonderheiten Anwendung:
    • Die Ware gilt erst als abgeliefert, wenn wir nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hatten sie zu untersuchen. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf unserem Betriebsgelände eintrifft. Die Übergabe an den Transporteur ist nicht ausreichend. Die Rüge erfolgt rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. der ersten Möglichkeit zur Untersuchung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.
    • Die Genehmigungswirkung tritt nicht ein, wenn der Auftragnehmer die Qualitätsabweichungen infolge eigener oder zurechenbarer Fahrlässigkeit nicht kannte, bei ordnungsgemäßem Verhalten aber davon ausgehen musste, dass wir die Abweichungen nicht akzeptieren werden.
    • Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sicht- und Identitätsprüfung nicht festgestellt werden können, gelten als verdeckte Mängel.
  10. Zur Erhaltung unserer Gewährleistungsansprüche über die Gewährleistungsfrist hinaus genügt es, wenn wir dem Auftragnehmer die Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigt haben. Durch eine Qualitätsvereinbarung werden unsere vorbezeichneten Ansprüche nicht berührt.
  11. Der Auftragnehmerverpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht- und Haftpflichtversicherung abzuschließen bzw. den Nachweis des Vorhandenseins zu erbringen, die alle Arten von Schäden und Folgeschäden abdeckt.

§ 7 Schutzrechte

  1. Der Auftragnehmererklärt, dass durch die Herstellung und den Verkauf der gelieferten Waren keine Schutzrechte von Dritten verletzt werden. Er gewährleistet insbesondere, dass durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte im Lande des vereinbarten Ablieferungsortes, in der Europäischen Union, der Schweiz, der Türkei und – soweit dem Auftragnehmer mitgeteilt – in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns von etwaigen Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten freizustellen und uns den entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 8 Zeichnungen, Werkzeuge

  1. Alle zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Muster und Berechnungen bleiben unser Eigentum. Sie sind geheimzuhalten, dürfen nicht vervielfältigt oder für andere Zwecke benutzt werden und sind auf unsere Anforderung umgehend zurückzugeben.
  2. Werkzeuge, Muster, Zeichnungen und andere Hilfsmittel, die zur Ausführung von Bestellungen angefertigt und durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, gehen zum Zeitpunkt der Herstellung in unser Eigentum über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Auftragnehmer sie für uns unentgeltlich verwahrt. Sie dürfen nur zur Ausführung unserer Bestellungen benutzt werden und sind auf unseren Wunsch nach Abwicklung des Vertrages bzw. bei Lieferschwierigkeiten sofort kostenlos zu übergeben.
  3. Der Auftragnehmer hat die vorgenannten Gegenstände deutlich als unser Eigentum zu kennzeichnen und Dritte, die daran Ansprüche begründen wollen, auf unser Eigentumsrecht aufmerksam zu machen. Von einem derartigen Ereignis wird er uns sofort in Kenntnis setzen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
  4. Der Auftragnehmerist verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben. Darüber hinaus ist er verpflichtet, diese gegen Feuer, Wasser, Diebstahl zum Neuwert auf seine Kosten zu versichern. Der für die Wartungs- und Reparaturarbeiten erforderliche Aufwand ist durch den Auftragnehmer, derjenige für eine durch Verschleiß erforderliche Erneuerung ist durch uns zu tragen. Über Beschädigungen wird uns der Auftragnehmer unverzüglich informieren.
  5. Beauftragt der Auftragnehmer zur Ausführung unserer Bestellung einen Unterlieferanten mit der Herstellung von Werkzeugen und Mustern, tritt uns der Auftragnehmer seine Ansprüche gegen den Unterlieferanten auf Übereignung der Werkzeuge und Muster ab.

§ 9 Entwürfe

  1. Vom Auftragnehmer für uns gefertigte Entwürfe und entwickelte Muster – gleich welcher Art – gehen mit allen Rechten in unser Eigentum über. § 8 findet entsprechende Anwendung.

§ 10 Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer wird die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellungen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung unserer Bestellungen verwenden. Er ist Dritten gegenüber zu absoluter Geheimhaltung der ihm durch die Ausführung der Bestellung bekannt gewordenen Betriebsangelegenheiten und der von ihm erarbeiteten Ergebnisse im weitesten Sinne, insbesondere Daten, Vorschriften, Mus-ter, Zeichnungen und Konstruktionen, verpflichtet.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fachwissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 11 Anzahlungen, Zulieferungen (Beistellungen), Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von uns erbrachte Anzahlungen oder Zulieferungen (Beistellungen) ausschließlich zur Durchführung unserer Bestellungen zu verwenden. Der Auftragnehmer hat unsere Beistellungen gesondert zu verwahren und unser Eigentum an den Beistellungen selbst und in seinen Geschäftsbüchern kenntlich zu machen.
  2. Es besteht Einigkeit darüber, dass die aufgrund unserer Bestellungen hergestellten Waren, für die wir eine Anzahlung bzw. Beistellung geleistet haben, in unser Eigentum übergehen. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Auftragnehmer die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich für uns verwahrt. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer die hergestellte Ware von anderen Beständen gesondert zu halten und unser Eigentum an der Ware selbst und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Der Auftragnehmer hat uns dies schriftlich zu bestätigen.
  3. Im übrigen sind wir jederzeit berechtigt, uns von dem Vorhandensein der gesonderten Verwahrung und der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Ware bzw. Beistellung an Ort und Stelle zu überzeugen.
  4. Ein Eigentumserwerb des Auftragnehmers im Falle der Verarbeitung unserer Beistellung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Auftragnehmer für uns. Sollte der Lieferant durch Verbindung oder Vermischung Miteigentum erwerben, tritt er seinen Miteigentumsanteil an uns ab. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Auftragnehmer den Gegenstand für uns unentgeltlich verwahrt.
  5. Der Auftragnehmer hat uns jeden Zugriff Dritter auf die uns gehörenden Waren unverzüglich anzuzeigen und uns in jeder Weise bei der Intervention, deren Kosten zu seinen Lasten gehen, zu unterstützen. Die Anzeigepflicht gilt entsprechend bei Einleitung eines Vergleichs- und Insolvenzverfahrens. Ein Zurückbehaltungsrecht ist in jedem Falle ausgeschlossen.
  6. Für den Fall, dass der Auftragnehmer seitens des Auftraggebers Anzahlungen verlangt, wird er dem Auftraggeber eine Bankbürgschaft darüber vorlegen, dass die betreffenden Teile oder Gegenstände geliefert werden bzw., dass im Falle der Nichtlieferung der Anzahlungsbetrag zurückgezahlt wird.

§ 12 Werbung

  1. Die Benutzung unserer Bestellungen zu Werbezwecken oder als Referenz ist nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung zulässig.

§ 13 Sicherheit, Haftung

  1. Der Auftragnehmer hat dafür einzustehen, dass alle mit dem Liefergegenstand zusammenhängenden gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen eingehalten werden. Hierzu zählen u.a. auch Vereinbarungen von Spediteuren sowie Bestimmungen über den Versand von gefährlichen Stoffen.
  2. Der Auftragnehmerhaftet für die Beachtung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz), der VDE-Vorschriften, der Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln. Erforderliche Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert und sind im Preis eingeschlossen.
  3. Der Auftragnehmerist verpflichtet, durch laufende Überprüfungen und andere geeignete Maßnahmen die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen an die zu liefernde Ware sicherzustellen und zu dokumentieren und uns jederzeit auf Anforderung entsprechende Nachweise zu erbringen. Die hierfür notwendigen Unterlagen sind für die Lebensdauer der gelieferten Waren, mindestens aber für 6 Jahre ab der letzten Lieferung an uns, aufzubewahren.
  4. Der Auftragnehmer stellt uns von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die der Auftragnehmeroder seine Beauftragten durch Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften, Konventionen und sonstigen Bestimmungen verursacht haben.
  5. Der Auftragnehmer kann sich zur Befreiung von dieser Verpflichtung nicht auf eventuell von uns erteilte Informationen über derartige Vorschriften, Konventionen und sonstige Bestimmungen berufen.

§ 14 Tätigkeit in unserem Betrieb

  1. Personen, die in Erfüllung der Verpflichtung des Auftragnehmers innerhalb unseres Betriebes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.

§ 15 Datenschutz

  1. Gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz machen wir darauf aufmerksam, dass die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Auftragnehmerdaten von uns für eigene Zwecke verarbeitet und zum Ausbau der Geschäftsbeziehung auch bei den mit uns verbundenen Unternehmen gespeichert werden.

§ 16 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist Hagen.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis – auch aus Rücktritt usw. – ergebenden Streitigkeiten ist Hagen, wenn der Lieferant Vollkaufmann ist.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 17 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch gültig. Die unwirksame Bestimmung soll so ergänzt oder neugefasst werden, dass der Sinn und wirtschaftliche Zweck erhalten bleibt.

Hagen, Stand 06.2016/Rev1