Allgemeine Lieferung und Zahlungsbedingungen

Federnwerke J.P. Grueber GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unsren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Liefungen an die Kunden vorbehaltlos ausführen, unabhängig von der zeitlichen Reihefolge in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden.

 

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

  1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspart eien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündlich getroffene Vereinbarungen werden erst wirksam, wenn sie von beiden Seiten schriftlich bestätigt wurden.
  2. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
  3. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.

 

§ 3 Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

  1. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.
  2. Ist die Bestellung des Vertragspartners als Angebot i. S. v. § 145 BGB zu qualifizieren, können wir diese innerhalb von vier Wochen annehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  3. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
  4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit, Menge oder des Liefergegenstandes durch den Käufer verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
  5. Wir sind berechtigt, branchenübliche temporäre Preiszuschläge der Vormaterialien gewichtsbezogen weiterzufakturieren.
  6. Bei einer Preissteigerung des Vormaterials um mehr als 10% sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, falls hinsichtlich einer Preisanpassung keine Einigung erzielt wird.

 

§ 4 Zeichnungen und Beschreibungen

  1. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
  2. Beide Parteien verpflichten sich zur Verschwiegenheit über die jeweils vom Vertragspartner vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und sonstige Dokumente, insbesondere es zu unterlassen diese an Dritte weiterzuleiten oder zugänglich zu machen.

 

§ 5 Muster und Fertigungsmittel

  1. Für vom Vertragspartner beigestellte Fertigungsmittel, die von uns zur Herstellung von Vertragsprodukten genutzt werden, verpflichten wir uns die erforderlichen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu übernehmen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die Kosten dieser Maßnahmen werden wir dem Vertragspartner in Rechnung stellen, soweit der Vertrag keine anderweitigen Bestimmungen vorsieht.
  2. Setzt der Käufer während der Anfertigungszeit von Mustern oder Fertigungsmitteln die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
  3. Von uns hergestellte Fertigungsmittel (Werkzeuge, Lehren etc) bleiben, auch wenn der Käufer Werkzeugkostenanteile bezahlt hat, unser Eigentum.
  4. Wir verwahren die beigestellten Fertigungsmittel zwei Jahre nach der letzten Lieferung an den Käufer. Danach fordern wir den Käufer schriftlich auf, sich zur weiteren Verwendung zu äußern. Überlässt uns der Vertragspartner die Fertigungsmittel im Zusammenhang mit einem weiteren Auftrag, so verwahren wir die Sachen ab dem Zeitpunkt der letzten Lieferung für ihn kostenlos. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird. Dann sind wir berechtigt, dem Vertragspartner die Kosten der Verwahrung seit der letzten Lieferung in Rechnung zu stellen.

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

  1. Mit dem Zugang der Rechnung bei oder nach Lieferung der Kaufgegenstände ist der Kaufpreis fällig, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“; ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, diese wird dem Vertragspartner separat in Rechnung gestellt.
  2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.
  3. Eine Aufrechnung durch den Käufer kann nur dann erfolgen, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  4. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, ab dem Tage der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 800 Basispunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
  5. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Käufer die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften bei Zahlungsverzug.
  6. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an den Käufer berechnet. Wechsel werden vorbehaltlich ihres Eingangs mit Wertstellung desjenigen Tages gutgeschrieben, an dem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
  7. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Käufer eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Käufers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

 

§ 7 Lieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart oder in der Auftragsbestätigung anerkannt wird, liefern wir “ab Werk”. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und Klärung aller Vertragsbestandteile und verlängert sich angemessen, wenn die im Abschnitt “Höhere Gewalt” genannten Voraussetzungen vorliegen.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.

 

§ 8 Versand und Gefahrübergang

  1. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Bei Annahmeverzug des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über. Wir sind berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
  3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

 

§ 9 Lieferverzug

  1. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Käufer unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen,
    ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  2. Verzögert sich die Lieferung durch einen im Abschnitt “Höhere Gewalt” aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Käufers, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  3. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben, er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und uns diese Konsequenz bei fruchtlosem Fristablauf zusammen mit der Fristsetzung angedroht hat. Die erweiterte Haftung des Lieferers gemäß § 287 BGB ist ausgeschlossen.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
  2. Der Käufer ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt und solange gegen ihn kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt ist. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
  3. Der Kunde ist im Rahmen der Weiterveräußerung befugt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ihn gestellt ist.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend im Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  5. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.
  6. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird.
  7. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Käufer gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  8. Gleiches gilt für den Verkauf von Forderungen aus Verkäufen von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen. Allerdings ist für einen solchen Verkauf von Forderungen an Dritte immer unsere vorherige Zustimmung erforderlich. In diesem Fall wird unsere Forderung sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung für den Fall unserer Zustimmung an.
  9. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
  10. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  11. Bei drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder dem drohenden gutgläubigen Erwerb von Pfandrechten durch einen Dritten ist dieser auf das Eigentum der Federnwerke Grueber hinzuweisen.
  12. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  13. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

§ 11 Sachmängel

  1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht.
  2. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften.
  3. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur soweit übernommen als dies ausdrücklich vereinbart ist.
  4. Wenn wir nach Angaben, Spezifikationen, Zeichnungen etc. unseres Käufers liefern, obliegt diesem das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
  5. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein dort erwähnter Verwendungszweck begründen keine Garantie; diese bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  6. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung, Verwendung, fehlerhafte Montage, übliche Abnutzung oder fehlerhafte Behandlung entstehen, stehen wir eben sowenig ein wie für die Folgen von Änderungen oder Bearbeitungen, die der Käufer oder ein Dritter an der gelieferten Ware vornimmt. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  7. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
  8. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  9. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits bean- standeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Der Betrag einer etwaigen Transportkostenerstattung ist begrenzt auf die jeweils günstigste Transportvariante.
  10. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
  11. Kommen wir unseren Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Käufer uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Käufer Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf un- sere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach Fertigstellung an einen anderen Ort als den im Vertrag vereinbarten Lieferort verbracht worden ist.
  12. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner letzter Satz des vorherigen Absatzes entsprechend.

 

§ 12 Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers oder eines Dritten.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei einem Verstoß gegen von uns ausdrücklich abgegebene Garantien, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

§ 13 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz in Hagen.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz in Hagen Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
  3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
  4. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG – “Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.